Statuten Fribourg Rando

           Statuten

 

Art. 1 Name, Rechtsform, Sitz

Fribourg Rando bildet einen Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Der Sitz des Vereins ist der Wohnsitz seines Präsidenten.

Art. 2 Zweck

Der Verein hat den Zweck das Wandern im Kanton Freiburg zu unterstützen und zu fördern.

Art. 3 Aufgaben

Die Aufgaben des Vereins sind namentlich folgende :

- Förderung des Wanderns im Kanton Freiburg;

- Förderung eines attraktiven, sicheren und einheitlich beschilderten Wanderwegnetzes im Kanton gemäss den Vorgaben des Bundes mittels Information zu Wanderwegen und anderer Öffentlichkeitsarbeit;

- Organisation von Wanderungen, namentlich für Familien;

- Organisation von Kursen, die sich auf das Wandern beziehen;

- Anbieten von Wanderreisen.

Art. 4 Mitglieder

Der Verein unterscheidet folgende Mitgliederkategorien:

- Einzelmitglieder;

- Ehepaarmitglieder (inklusive Kinder);

- Öffentlich-rechtliche Körperschaften;

- Juristiche Personen;

- Ehrenmitgliedern.

Art. 5 Beitritt

Die Mitgliedschaft wird durch einen Beitrittsantrag erworben.

Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

- Tod des Mitglieds;

- Auflösung einer juristischen Person;

- Austrittserklärung, diese wird erst auf das Ende des Kalenderjahres rechtswirksam;

- Streichung: bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrags nach zwei Mahnungen; - Ausschluss durch Entscheid der Generalversammlung, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.

Art. 7 Mitgliedsbeiträge

1. Die Einzelmitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, der durch die Generalversammlung festgesetzt wird. Die Ansätze sind im Anhang zu den Statuten festgehalten.

2. Die Ehepaarmitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, der durch die Generalversammlung festgesetzt wird. Die Ansätze sind im Anhang zu den Statuten festgehalten.

3. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und juristische Personen entrichten einen Jahresbeitrag, der durch die Generalversammlung festgelegt wird.

4. Die Jahresbeiträge sind für das ganze, laufende Jahr zu entrichten, wenn der Eintritt vor dem 1. September erfolgt

Art. 8 Verantwortlichkeit

Die Verantwortung des Vereins betrifft nur die Aktiven unter Ausschluss der seiner Mitglieder.

Art. 9 Organisation

Die Organe sind :

- Generalversammlung;

- Vorstand;

- Kontrollorgane.

Art. 10 Sitzungsleitung

Der Präsident leitet die Generalversammlung und die Vorstandssitzungen. Bei Abwesenheit wird er durch den Vizepräsidenten vertreten.

Art. 11 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und der Kontrollorgane beträgt 4 Jahre. Eine Widerwahl ist zulässig. Wer das 75. Altersjahr vollendet hat, scheidet an der nächsten ordentlichen Generalversammlung aus den betreffenden Organen aus.

Art. 12 Beschlussfähigkeit

Jede Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Der Vorstand ist nach demselben Prinzip beschlussfähig.

Art. 13 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Seine Kompetenzen sind namentlich folgende:

- Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder;

- Wahl der Kontrollorgane;

- Wahl von Ehrenmitgliedern, auf Vorschlag des Vorstandes;

- Genehmigung des Jahresberichts;

- Genehmigung der Jahresrechnung;

- Erteilung der Décharge der Vorstandsmitglieder;

- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; - Behandlung von Geschäften, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden;

- Behandlung von Vorschlägen, die in der vorgeschriebenen Frist schriftlich von Mitgliedern eingereicht wurden;

- Änderung der Statuten.

Art. 14 Ordentliche Generalversammlung / Ausserordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im Frühling des Jahres statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann bei Bedarf durch den Vorstand einberufen werden oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies verlangen.

Art. 15 Einladungen / Anträge

Die Einladung und die Traktanden zur Generalversammlung müssen den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor der Versammlung zugestellt werden.

Die von Mitgliedern eingebrachten Anträge müssen dem Sekretariat schriftlich spätestens 10 Tage vor der Versammlung zugestellt werden.

Art. 16 Vorstand

Der Vorstand ist das Führungs- und Koordinationsorgan. Er ist verantwortlich für die strategische Ausrichtung des Vereins, die Geschäftsleitung und Ausführung der Entscheide, die von den Vereinsorganen getroffen wurden. Der Vorstand tagt jedes Mal, wenn die laufenden Geschäfte es erfordern. Seine Aufgaben sind namentlich folgende:

- Vorbereitung der Traktanden der Generalversammlung;

- Überwachung des Vollzugs von Beschlüssen der Generalversammlung;

- Vorarbeit von Grundsatzfragen des Vereins und Behandlung der laufenden Geschäfte;

- Genehmigung des Budgets;

- Finanzkontrolle und langfristige Finanzplanung.

Art. 17 Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich im Prinzip aus 5 Mitgliedern zusammen. Es sind dies:

- der Präsident und sein Vizepräsident:

- Finanzchef;

- 2 weitere Mitglieder, wenn notwendig mehr.

Die Vorstandsmitglieder verteilen die Aufgaben gemäss ihren Kompetenzen.

Art. 18 Kontrollorgane

Das Kontrollorgan setzt sich aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Stellvertreter zusammen.

Eine anerkannte Revisionsgesellschaft kann an ihrer Stelle eingesetzt werden.

Das Kontrollorgan prüft die Jahresrechnung des Vereins und erstattet dem Vorstand Bericht mit eventuellen Vorschlägen zu Handen der ordentlichen Generalversammlung.

Art. 19 Finanzquellen

Die Einnahmen des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:

- Mitgliedsbeträge;

- Subventionen der öffentlichen Behörden;

- Zuwendungen und Gönnerbeiträgen;

- Erlöse aus Dienstleistungen und Publikationen;

- Vermögenserträge.

Art. 20 Haftung

Die vom Verein eingegangenen Verbindlichkeiten werden nur von seinem Vermögen garantiert. Die Mitglieder übernehmen keinerlei Haftung.

Art. 21 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Abschluss der Jahresrechnung erfolgt am 31. Dezember

Art. 22 Statutenänderung

Die Statuten werden durch Beschluss der Generalversammlung mit qualifiziertem Mehr der anwesenden Personen geändert. Die Vorstandsmitglieder können an der Abstimmung teilnehmen.

Art. 23 Auflösung

Die Auflösung der Vereins kann nur an einer Generalversammlung entschieden werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder oder wenn die gesetzlichen Auflösungsgründe erfüllt sind.

Art. 24 Liquidation

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Ein allfälliger Überschuss wird der Förderung des Wandertourismus gewidmet oder einer Organisation, die von der AuflösungsGeneralversammlung bestimmt wird.

Art. 25 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle den Verein betreffenden Angelegenheiten ist CH- 1700 Freiburg



Ausgeführt in Bulle am 21. September 2006

Jean-Claude Cuennet                  Rudolf Rufer

Walter Dieterich                         Gonzague Villoz



Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 31. März 2012 modifiziert.

Freiburger Wanderverein

Der Präsident :                          Die Sekretärin :

Jean-Claude Cuennet                 Judith Ducry



Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 11. April 2015 modifiziert.

Die Präsidentin :                        Die Sekretärin :

Madeleine Hayoz                        Judith Ducry



Die vorliegenden Statuten wurden an der ausserordentliche Generalversammlung vom 16. September 2016 modifiziert.

Die Präsidentin :                        Die Sekretärin :

Madeleine Hayoz                        Judith Ducry

 

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 15. August 2020

modifiziert.

Die Präsidentin :                        Der Vizepräsident :


Madeleine Hayoz                        Nicolas Sansonnens